eine Entschädigung im Umfang ihres Obsiegens (die Hälfte), ausmachend CHF 900.00, zuzusprechen. Diese wird mit den von den Beschwerdeführern 1+2 zu tragenden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 600.00 verrechnet (vgl. Art. 442 Abs. 4 StPO), weshalb ihnen vom Kanton Bern noch ein Betrag von CHF 300.00 auszurichten ist. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: