Entsprechend war auch für das Verfassen der Beschwerde kein grosser Aufwand nötig. Betreffend den Zeitaufwand ist immerhin zu berücksichtigen, dass zwar kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde, die Einreichung einer Replik angesichts der Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft indes vertretbar war. Die gesamte Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte ist nach dem Gesagten auf CHF 1'800.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Davon ist den Beschwerdeführern 1+2 eine Entschädigung im Umfang ihres Obsiegens (die Hälfte), ausmachend CHF 900.00, zuzusprechen.