Die Honorarnote erscheint betreffend den Zeitaufwand von 13.40 Stunden mit Blick auf die Komplexität sowie Bedeutung des Verfahrens (beide im untersten Bereich) im Gesamtbetrag als zu hoch, was sich namentlich im Umfang der Beschwerdeschrift (fünf Seiten) manifestiert. Es gilt auch zu berücksichtigen, dass Rechtsanwalt D.________ schon lange die Interessen der Beschwerdeführer 1+2 vertritt, demnach mit dem Verfahren – auch demjenigen gegen seine Mandanten – bestens vertraut ist und die Akten kennt. Entsprechend war auch für das Verfassen der Beschwerde kein grosser Aufwand nötig.