b i.V.m. Bst. f der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen bis zu CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Die Honorarnote erscheint betreffend den Zeitaufwand von 13.40 Stunden mit Blick auf die Komplexität sowie Bedeutung des Verfahrens (beide im untersten Bereich) im Gesamtbetrag als zu hoch, was sich namentlich im Umfang der Beschwerdeschrift (fünf Seiten) manifestiert.