Die Beschwerdeführer 1+2 dringen mit ihrem Rechtsbegehren 2 durch (Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots). Indes unterliegen sie mit ihrem Antrag auf Feststellung einer schwerwiegenden Rechtsverweigerung (Rechtsbegehren 1) und teils mit ihren Anträgen betreffend die vom Obergericht zu erteilenden Weisungen (vgl. Rechtsbegehren 3). Weiter erweist sich die Prüfung auf Auswechslung der Verfahrensleitung als offensichtlich unbegründet. All dies rechtfertigt, den Beschwerdeführern 1+2 einen Teil der Verfahrenskosten, ausmachend die Hälfte (somit CHF 600.00), aufzuerlegen.