Solche Unzulänglichkeiten liegen hier nicht vor. Bei der vorliegenden Rechtsverzögerung handelt es sich nicht um eine derart schwere Rechtsverletzung, welche einen Ausstandsgrund des zuständigen Staatsanwalts zu begründen vermöchte. 6. Die Beschwerde erweist sich somit insoweit als begründet und ist gutzuheissen, als festzustellen ist, dass die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot verletzt hat. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, unverzüglich die notwendigen Verfahrensschritte vorzunehmen resp. vornehmen zu lassen und das Verfahren beförderlich fortzuführen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen.