Gleich verhält es sich mit Blick auf den verfahrensleitenden Staatsanwalt. Insoweit ist zudem festzuhalten, dass allfällige Rechts- bzw. Verfahrensfehler mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu korrigieren sind (wie es die Beschwerdeführer 1+2 denn auch getan haben) und in der Regel keine Schlüsse auf Befangenheit zulassen, es sei denn, es handle sich um besonders schwerwiegende oder sich wiederholende Mängel (BGE 143 IV 69 E. 3.2 und 141 IV 178 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_215/2022 vom 25. August 2022 E. 3.4.4). Solche Unzulänglichkeiten liegen hier nicht vor.