Zunächst ist daran zu erinnern, dass pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht zulässig sind. Ausstandsgesuche haben sich auf einzelne Mitglieder der Behörde zu beziehen und die gesuchstellende Person hat eine persönliche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_548/2019 vom 31. Januar 2020 E. 3.2 mit Hinweisen).