Von einer fristgebundenen Weisung wird daher abgesehen. Auch weitere Weisungen drängen sich nicht auf (so der Antrag, wonach die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, den Beschwerdeführern 1+2 [oder dem Obergericht] allfällige Verzögerungen mitzuteilen). Den Beschwerdeführern 1+2 steht es offen, sich nach dem Stand des Verfahrens zu erkundigen. Die Beschwerdekammer geht davon aus, dass die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführer 1+2 über ihre Verfahrensschritte informiert und sich entsprechende Anfragen erübrigen resp. allfällig solche von der Staatsanwaltschaft umgehend beantwortet würden.