Anders als die Beschwerdeführer 1+2 jedoch dafürhalten, liegt eine (schwerwiegende) Rechtsverweigerung nicht vor. Die Staatsanwaltschaft hat die Polizei mit ergänzenden Ermittlungen beauftragt. 5.4 Gemäss Art. 397 Abs. 4 StPO kann die Beschwerdekammer der Staatsanwaltschaft im Fall einer Rechtsverzögerung Weisungen erteilen und für deren Einhaltung Fristen setzen. Die Beschwerdekammer geht davon aus, dass bereits die