Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass sich ein Verbal dieses Telefongespräch nicht in den Akten finden lässt. Gleich verhält es sich bezüglich des Telefonats mit dem Rechtsvertreter im Januar 2022 sowie der im Beschwerdeverfahren nachgereichten E-Mailkorrespondenz zwischen der Staatsanwaltschaft und der Polizei von Juni-August 2022. 5.3 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot verletzt hat. Anders als die Beschwerdeführer 1+2 jedoch dafürhalten, liegt eine (schwerwiegende) Rechtsverweigerung nicht vor.