Daran ändert sich selbst dann nichts, wenn die Staatsanwaltschaft – wie in ihrer Mail an die Kantonspolizei Bern vom 11. Juli 2022 beschrieben (Beilage zur Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren) – im November 2021 noch mit dem zuständigen Polizeibeamten telefoniert haben sollte. Festzuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass sich ein Verbal dieses Telefongespräch nicht in den Akten finden lässt.