Aktenumfang übersichtlich; besondere Verjährungsfristen) ein Zuwarten von zehn Monaten bis zur Nachfrage – nachdem schon zuvor bis zur Auftragserteilung sechs Monate ohne Ermittlungen verstrichen waren – im Widerspruch zum Beschleunigungsgebot resp. stellt dies eine Rechtsverzögerung dar. Daran ändert sich selbst dann nichts, wenn die Staatsanwaltschaft – wie in ihrer Mail an die Kantonspolizei Bern vom 11. Juli 2022 beschrieben (Beilage zur Stellungnahme der Generalstaatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren) – im November 2021 noch mit dem zuständigen Polizeibeamten telefoniert haben sollte.