Dass das erste Rechtshilfeersuchen die Luzerner Behörden nicht erreicht hat, mag sein, entbindet die Staatsanwaltschaft indessen nicht, sich hin und wieder bei der Polizei nach dem Stand ihrer Ermittlungen zu erkundigen. In welchen Zeitabständen sich im Einzelfall ein Nachfragen aufdrängt, braucht an dieser Stelle nicht beurteilt zu werden. Ohnehin entzöge sich eine entsprechende Beurteilung einer starren Regelung. Jedenfalls steht in Verfahren wie hier (der grobe Sachverhalt ist bekannt; Verfahren in rechtlicher Hinsicht nicht komplex; Aktenumfang übersichtlich;