1+2 nicht um beschuldigte Personen, sondern um Anzeigeerstatter/Privatkläger handelt, und sie deshalb – wie die Generalstaatsanwaltschaft ausführt – etwas mehr Geduld aufbringen müssen, trifft zwar zu, ändert aber nichts an der Tatsache, dass sich eine derart lange Zeitspanne des Untätigbleibens weder mit der Priorisierung anderer Geschäfte noch mit der Geschäftslast rechtfertigen lässt. Dass das erste Rechtshilfeersuchen die Luzerner Behörden nicht erreicht hat, mag sein, entbindet die Staatsanwaltschaft indessen nicht, sich hin und wieder bei der Polizei nach dem Stand ihrer Ermittlungen zu erkundigen.