Dass vorliegend die Ausarbeitung des Ermittlungsauftrags aufwändig gewesen wäre, wird zu Recht nicht geltend gemacht. Ebenso wenig erschliesst sich der Kammer, weshalb sich die Staatsanwaltschaft erst im Juni 2022 – und damit zehn Monate nach Auftragserteilung – bei der Polizei nach dem Stand ihrer Ermittlungen erkundigt hat, zumal der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer 1+2 im Dezember 2021 bei der Staatsanwaltschaft interveniert hatte. Dass es sich bei den Beschwerdeführern 1+2 nicht um beschuldigte Personen, sondern um Anzeigeerstatter/