Sachliche Gründe, weshalb die Polizei erst am 5. August 2021 mit Ermittlungen beauftragt worden ist, sind nicht erkennbar. Da der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland das Verfahren bereits im Juni 2020 zugeteilt worden war und dieses u.a. auch Ehrverletzungsdelikte zum Gegenstand hat, welche bereits nach vier Jahren verjähren (Art. 178 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]), hätte sich eine beförderliche Behandlung aufgedrängt. Dass vorliegend die Ausarbeitung des Ermittlungsauftrags aufwändig gewesen wäre, wird zu Recht nicht geltend gemacht.