Dieses werde nun erneut gestellt. Weiter informierte sie über einen vergeblichen Versuch ihrerseits im November 2021, die Beschuldigten 1+2 zu befragen. 5.2 Die Rüge, wonach das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei, ist begründet: Das Verfahren kann in strafrechtlicher Hinsicht nicht als komplex bezeichnet werden, zumal bezüglich des der Strafanzeige zugrunde liegenden Verfahrens eine einlässlich begründete Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vorliegt und insofern der grobe Sachverhalt bekannt ist.