Am 11. Januar 2021 wurde die Staatsanwaltschaft von ihren Luzerner Kollegen über eine Eingabe des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer 1+2 informiert. Dieser konnte entnommen werden, dass das Verfahren gegen die Beschwerdeführer 1+2 wegen Nötigung und Freiheitsberaubung eingestellt worden war. Am 26. Januar 2021 liess die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern die entsprechende Einstellungsverfügung vom 21. Dezember 2020 zukommen. Am 3. Februar 2021 bat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer 1+2 Staatsanwalt F.________ um Mitteilung der weiteren Verfahrensschritte.