Der Staatsanwaltschaft könnten vor diesem Hintergrund keine längeren Phasen der Untätigkeit vorgeworfen werden. Die bisherige Verfahrensdauer sei vorweg mit dem Verlust des Rechtshilfeersuchens erklärbar, was einem Zufall und nicht einer Verzögerung durch die Strafbehörden zuzuschreiben sei. Ausserdem könne von der Staatsanwaltschaft nicht erwartet werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widme, zumal auch eine hohe Geschäftslast bei der Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer berücksichtigt werden dürfe. Letztlich sei zu berücksichtigen, dass primär