Es handle sich vorliegend um einen einfachen Straffall und das Vorgehen der Staatsanwaltschaft lasse sich weder rechtfertigen noch entschuldigen. 3.2 Dem hält die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 6. September 2022 zusammengefasst entgegen, dass der zuständige Staatsanwalt bereits drei Monate nach Verfahrensübernahme eine Strafuntersuchung eröffnet und die Strafakten im gegen die Beschwerdeführer 1+2 geführten Verfahren beigezogen habe. Dass er bis Erhalt der in jenem Verfahren gegen die Beschwerdeführer 1+2 ergangenen Einstellungsverfügung (Januar 2021) mit eigenen Ermittlungen zugewartet habe, sei nicht zu beanstanden.