3. 3.1 Die Beschwerdeführer 1+2 machen geltend, es seien nach ihrer Anzeigeerstattung am 26. März 2020 knapp neun Monate vergangen ohne Rückmeldung seitens der Staatsanwaltschaft. Dies, obwohl die Delegation an sie bereits am 22. Juni 2020 erfolgt sei. Telefonische und schriftliche Nachfragen ihrerseits seien grösstenteils unbeantwortet geblieben. Am 20. August 2021 habe der zuständige Staatsanwalt ihnen schliesslich mitgeteilt, dass er das Verfahren erst vor Kurzem übernommen und entsprechende Ermittlungsaufträge erteilt habe. Das letzte Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 20. Dezember 2021 sei bis heute unbeantwortet geblieben.