Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte innert gewährter Fristerstreckung am 6. September 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenauflage an die Beschwerdeführer 1+2. Auf Aufforderung der Strafkanzlei des Obergerichts des Kantons Bern hin reichte sie am 12. September 2022 die in ihrer Eingabe erwähnten Beilagen nach. Die Beschwerdeführer 1+2 nahmen am 13. und 21. September 2022 zu den Ausführungen und den nachgereichten Beilagen Stellung und hielten an ihren Anträgen fest.