5. Sämtliche Verfahrensakten der Vorinstanz bezüglich des Strafverfahrens seien vollumfänglich beizuziehen. 6. Den Beschwerdeführern seien die entstandenen Parteikosten im Zusammenhang mit dem fortbestehenden Verfahrensstillstand als auch die Parteikosten für das vorliegende Beschwerdeverfahren vollumfänglich und inkl. MwSt von 7.7% gemäss Aufwanddetails auf Staatskosten zu ersetzen. 7. Ansonsten alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen der Staatskasse.