3. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, einen verbindlichen Verfahrenszeitplan zu erstellen und das Untersuchungsverfahren auf einen vom Obergericht festzulegenden Zeitpunkt abzuschliessen. Für den Fall von Verzögerungen, sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Obergericht und/oder dem Beschwerdeführer dies mitzuteilen, unter Vorlagen der von der Beschwerdegegnerin getätigten Verrichtungen/Verfahrenshandlungen. 4. Es sei von Amtes wegen zu prüfen, ob das Strafverfahren einer anderen oder einer ausserordentlichen Staatsanwaltschaft zu übertragen sind.