Am 12. August 2022 reichten C.________ und E.________ (nachfolgend: Beschwerdeführer 1+2), vertreten durch Rechtsanwalt D.________, bei der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und stellten folgende Anträge: 1. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin sich der schwerwiegenden Rechtsverweigerung in Bezug auf die Strafanzeigen der Beschwerdeführer vom 26. März 2020 gegen vorerst unbekannte Täterschaft (bezüglich Ehrverletzungsdelikten und Delikten gegen die Rechtspflege) schuldig macht bzw. gemacht hat.