Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 345 + 346 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 28. Oktober 2022 Besetzung Oberrichter J. Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Beldi Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigte 1 B.________ Beschuldigter 2 Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin 1 E.________ v.d. Rechtsanwalt D.________ Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer 2 Gegenstand Rechtsverzögerung / Rechtsverweigerung Strafverfahren wegen übler Nachrede, evtl. Verleumdung, falscher Anschuldigung, evtl. Irreführung der Rechtspflege Beschwerde gegen die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Ju- ra-Seeland betreffend Rechtsverweigerung/Rechtsverzögerung (BJS 20 14609+14610) 2 Erwägungen: 1. 1.1 Die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland (nachfolgend: Staatsan- waltschaft) führt gegen A.________ und B.________ (nachfolgend: Beschuldigte 1+2) eine Strafuntersuchung wegen übler Nachrede, evtl. Verleumdung sowie fal- scher Anschuldigung, evtl. Irreführung der Rechtspflege. Das Verfahren wurde auf- grund einer Anzeige von C.________ und E.________ vom 26. März 2020 in Gang gesetzt. Beide konstituierten sich als Straf- und Zivilkläger. 1.2 Am 12. August 2022 reichten C.________ und E.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführer 1+2), vertreten durch Rechtsanwalt D.________, bei der Be- schwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfol- gend: Beschwerdekammer) eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein und stellten folgende Anträge: 1. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin sich der schwerwiegenden Rechtsverweige- rung in Bezug auf die Strafanzeigen der Beschwerdeführer vom 26. März 2020 gegen vorerst unbekannte Täterschaft (bezüglich Ehrverletzungsdelikten und Delikten gegen die Rechtspflege) schuldig macht bzw. gemacht hat. 2. Es sei festzustellen, dass die Beschwerdegegnerin das strafprozessuale Beschleunigungsgebot bei der Behandlung der Strafanzeigen der Beschwerdeführer gegen vor erst Unbekannte schul- dig macht bzw. gemacht hat. 3. Es sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, einen verbindlichen Verfahrenszeitplan zu erstellen und das Untersuchungsverfahren auf einen vom Obergericht festzulegenden Zeitpunkt abzusch- liessen. Für den Fall von Verzögerungen, sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Ober- gericht und/oder dem Beschwerdeführer dies mitzuteilen, unter Vorlagen der von der Beschwer- degegnerin getätigten Verrichtungen/Verfahrenshandlungen. 4. Es sei von Amtes wegen zu prüfen, ob das Strafverfahren einer anderen oder einer ausseror- dentlichen Staatsanwaltschaft zu übertragen sind. 5. Sämtliche Verfahrensakten der Vorinstanz bezüglich des Strafverfahrens seien vollumfänglich beizuziehen. 6. Den Beschwerdeführern seien die entstandenen Parteikosten im Zusammenhang mit dem fort- bestehenden Verfahrensstillstand als auch die Parteikosten für das vorliegende Beschwerdever- fahren vollumfänglich und inkl. MwSt von 7.7% gemäss Aufwanddetails auf Staatskosten zu er- setzen. 7. Ansonsten alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen der Staatskasse. Die Generalstaatsanwaltschaft beantragte innert gewährter Fristerstreckung am 6. September 2022 die Abweisung der Beschwerde unter Kostenauflage an die Beschwerdeführer 1+2. Auf Aufforderung der Strafkanzlei des Obergerichts des Kantons Bern hin reichte sie am 12. September 2022 die in ihrer Eingabe erwähn- ten Beilagen nach. Die Beschwerdeführer 1+2 nahmen am 13. und 21. September 2022 zu den Ausführungen und den nachgereichten Beilagen Stellung und hielten an ihren Anträgen fest. 3 2. Die Beschwerde ist zulässig gegen Verfügungen und Verfahrenshandlungen der Strafverfolgungsbehörden, aber auch gegen Unterlassungen unter Einschluss der Rechtsverweigerung und Rechtsverzögerung (Art. 393 Abs. 2 Bst. a der Schweize- rischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Beschwerden wegen Rechtsver- weigerung und Rechtsverzögerung sind an keine Frist gebunden (Art. 396 Abs. 2 StPO). Die Beschwerdeführer 1+2 sind durch die gerügte Rechtsverzögerung un- mittelbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Be- schwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). 3. 3.1 Die Beschwerdeführer 1+2 machen geltend, es seien nach ihrer Anzeigeerstattung am 26. März 2020 knapp neun Monate vergangen ohne Rückmeldung seitens der Staatsanwaltschaft. Dies, obwohl die Delegation an sie bereits am 22. Juni 2020 erfolgt sei. Telefonische und schriftliche Nachfragen ihrerseits seien grösstenteils unbeantwortet geblieben. Am 20. August 2021 habe der zuständige Staatsanwalt ihnen schliesslich mitgeteilt, dass er das Verfahren erst vor Kurzem übernommen und entsprechende Ermittlungsaufträge erteilt habe. Das letzte Schreiben ihres Rechtsvertreters vom 20. Dezember 2021 sei bis heute unbeantwortet geblieben. Es sei nicht erkennbar, dass die Staatsanwaltschaft gewillt sei, die notwendigen Untersuchungen durchzuführen. Vielmehr mache es den Anschein, dass die Straf- verfolgungsbehörden die Anzeige in die «unterste Schublade» versorgt hätten und der Eintritt der Verjährung oder andere Umstände für einen Verfahrensabbruch abwarten würden. Eine solche Verfahrensführung sei offensichtlich gesetzwidrig. Es handle sich vorliegend um einen einfachen Straffall und das Vorgehen der Staatsanwaltschaft lasse sich weder rechtfertigen noch entschuldigen. 3.2 Dem hält die Generalstaatsanwaltschaft in ihrer Stellungnahme vom 6. September 2022 zusammengefasst entgegen, dass der zuständige Staatsanwalt bereits drei Monate nach Verfahrensübernahme eine Strafuntersuchung eröffnet und die Straf- akten im gegen die Beschwerdeführer 1+2 geführten Verfahren beigezogen habe. Dass er bis Erhalt der in jenem Verfahren gegen die Beschwerdeführer 1+2 ergan- genen Einstellungsverfügung (Januar 2021) mit eigenen Ermittlungen zugewartet habe, sei nicht zu beanstanden. Rund sechs Monate später habe er dann einen entsprechenden Ermittlungsauftrag an die Polizei erteilt (August 2021), worüber er den Rechtsvertreter der Beschwerdeführer 1+2 informiert habe. Auf seine Nachfra- ge hin habe sich im Juli 2022 herausgestellt, dass das von der Kantonspolizei Bern bei ihren Kollegen in Luzern gestellte Rechtshilfeersuchen nie bei diesen ange- kommen sei, weshalb nun ein erneutes Ersuchen an die Luzerner Behörden ge- stellt worden sei. Dieses sei nach wie vor pendent. Der Staatsanwaltschaft könnten vor diesem Hintergrund keine längeren Phasen der Untätigkeit vorgeworfen wer- den. Die bisherige Verfahrensdauer sei vorweg mit dem Verlust des Rechtshilfeer- suchens erklärbar, was einem Zufall und nicht einer Verzögerung durch die Straf- behörden zuzuschreiben sei. Ausserdem könne von der Staatsanwaltschaft nicht erwartet werden, dass sie sich ausschliesslich einem einzigen Fall widme, zumal auch eine hohe Geschäftslast bei der Beurteilung der angemessenen Verfahrens- dauer berücksichtigt werden dürfe. Letztlich sei zu berücksichtigen, dass primär 4 beschuldigte Personen Anspruch auf Verfahrensbeschleunigung hätten. Die Be- schwerdeführer als Privatkläger müssten hingegen etwas mehr Geduld aufbringen. 4. Zur Garantie eines gerechten Verfahrens nach Art. 29 Abs. 1 der Bundesverfas- sung der Schweizerischen Eidgenossenschaft (BV; SR 101) gehören der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist und das Verbot der Rechtsverzögerung. Sie gelten in allgemeiner Weise für sämtliche Sachbereiche und alle Verfahren vor Gerichts- und Verwaltungsbehörden. Art. 5 StPO konkretisiert das Beschleuni- gungsgebot für den Bereich des Strafprozessrechts. Nach Abs. 1 dieser Bestim- mung nehmen die Strafbehörden die Strafverfahren unverzüglich an die Hand und bringen sie ohne unbegründete Verzögerung zum Abschluss. Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung wird der Anspruch auf Beurteilung innert angemessener Frist missachtet, wenn die Sache über Gebühr verschleppt wird. Die Beurteilung der angemessenen Verfahrensdauer entzieht sich starren Regeln. Es ist in jedem Einzelfall und in der Regel in einer Gesamtbetrachtung zu prüfen, ob sich die Dauer unter den konkreten Umständen als angemessen er- weist. Der Streitgegenstand und die damit verbundene Interessenlage können ra- schere Entscheide erfordern oder längere Behandlungsperioden erlauben. Zu berücksichtigen sind der Umfang und die Komplexität der aufgeworfenen Sachver- halts- und Rechtsfragen, das Verhalten der Parteien und dasjenige der Behörden (z.B. unnötige Massnahmen oder Liegenlassen des Falls) sowie die Zumutbarkeit für die Parteien (BGE 144 II 486 E. 3.2 und 143 IV 373 E. 1.3.1 mit Hinweis; Urteil des Bundesgerichts 1B_217/2019 vom 13. August 2019 E. 3.2). Anspruch auf Ver- fahrensbeschleunigung haben primär beschuldigte Personen, in etwas geringerem Mass jedoch auch die übrigen Verfahrensbeteiligten wie die Privatklägerschaft (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_66/2020 vom 2. Dezember 2020 E. 3.1 mit Hinweis). Eine Rechtsverzögerung liegt insbesondere vor, wenn die Behörde über mehrere Monate hinweg untätig gewesen ist, mithin das Verfahren respektive der Verfah- rensabschnitt innert wesentlich kürzerer Zeit hätte abgeschlossen werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_441/2019 vom 23. März 2020 E. 2.1 mit Hin- weis). Dass das Strafverfahren zwischen gewissen Prozessabschnitten zeitweise ruht oder einzelne Verfahrenshandlungen auch früher hätten erfolgen können, be- gründet für sich alleine hingegen noch keine Bundesrechtswidrigkeit (BGE 130 IV 54 E. 3.3.3 mit Hinweisen). Im Rahmen der gesetzlichen Regelung muss den Strafbehörden bei der zeitlichen Priorisierung und Verfahrensbeschleunigung so- dann ein erheblicher Ermessensspielraum zustehen (vgl. zum Ganzen auch: Urtei- le des Bundesgerichts 1B_118/2022 vom 17. Juni 2022 E. 2.3, 1B_366/2021 vom 18. Oktober 2021 E. 3.2.4 und 1B_441/2019 vom 23. März 2020 E. 2.1). 5. 5.1 Den Akten lässt sich folgender Sachverhalt und Verfahrensablauf entnehmen: Hintergrund der Anzeige der Beschwerdeführer 1+2 bildet eine von den Beschul- digten 1+2 gegen sie im Kanton Luzern initiierte Strafuntersuchung wegen Nöti- gung und Freiheitsberaubung (Verfahrensnummer SA2 19 11033 22). Die Be- schwerdeführer 1+2 werfen den Beschuldigten 1+2 in diesem Zusammenhang üble 5 Nachrede, evtl. Verleumdung und falsche Anschuldigung, evtl. Irreführung der Rechtspflege vor. Am 22. Juni 2020 übernahm der Kanton Bern die Verfolgung der in der Anzeige gerügten Verfehlungen und wies die Angelegenheit der Staatsan- waltschaft Berner Jura-Seeland zu. Am 18. September 2020 eröffnete diese eine Strafuntersuchung gegen die Beschuldigten 1+2. Gleichentags edierte sie resp. Staatsanwalt F.________ die Akten der im Kanton Luzern gegen die Beschwerde- führer 1+2 geführten Strafuntersuchung SA2 19 11033 22. Die daraufhin der Staatsanwaltschaft am 21. September 2020 zugestellten Akten wurden am 6. Ok- tober 2020 retourniert mit der Bitte um Mitteilung, sobald die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern das Verfahren gegen die Beschwerdeführer 1+2 abgeschlos- sen habe. Am 11. Januar 2021 wurde die Staatsanwaltschaft von ihren Luzerner Kollegen über eine Eingabe des Rechtsvertreters der Beschwerdeführer 1+2 infor- miert. Dieser konnte entnommen werden, dass das Verfahren gegen die Be- schwerdeführer 1+2 wegen Nötigung und Freiheitsberaubung eingestellt worden war. Am 26. Januar 2021 liess die Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern der Staatsanwaltschaft des Kantons Bern die entsprechende Einstellungsverfügung vom 21. Dezember 2020 zukommen. Am 3. Februar 2021 bat der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer 1+2 Staatsan- walt F.________ um Mitteilung der weiteren Verfahrensschritte. Gleiches tat er am 19. August 2021, worauf ihn die Staatsanwaltschaft am 20. August 2021 darüber in Kenntnis setzte, dass sie vor rund zwei Wochen (konkret am 5. August 2021) der Kantonspolizei Bern einen Auftrag zu weiteren Ermittlungen, insbesondere zur Be- fragung der beiden beschuldigten Personen (sofern sich diese in der Schweiz auf- hielten), erteilt habe. Am 13. September 2021 liess der Rechtsvertreter die Staats- anwaltschaft wissen, dass sich die Beschuldigten gemäss Kenntnis seiner Man- dantschaft regelmässig für mindestens Kurzaufenthalte in G.________ (Ort) und Umgebung aufhalten würden. Am 20. Dezember 2021 erkundigte sich der Rechtsvertreter erneut nach den nächsten Verfahrensschritten. Gemäss den eingereichten Beilagen der General- staatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren fand im Januar 2022 ein Gespräch zwischen der Staatsanwaltschaft und dem Rechtsvertreter statt. Am 21. Juni resp. 11. Juli 2022 erkundigte sich die Staatsanwaltschaft bei der Kantonspolizei Bern nach dem Stand ihrer Ermittlungen. Am 5. August 2022 teilte die Kantonspolizei Bern mit, dass sie im November 2021 ein Rechtshilfeersuchen an die Kantonspoli- zei Luzern geschickt habe, dieses dort jedoch nie angekommen sei. Dieses werde nun erneut gestellt. Weiter informierte sie über einen vergeblichen Versuch ihrer- seits im November 2021, die Beschuldigten 1+2 zu befragen. 5.2 Die Rüge, wonach das Beschleunigungsgebot verletzt worden sei, ist begründet: Das Verfahren kann in strafrechtlicher Hinsicht nicht als komplex bezeichnet wer- den, zumal bezüglich des der Strafanzeige zugrunde liegenden Verfahrens eine einlässlich begründete Einstellungsverfügung der Staatsanwaltschaft des Kantons Luzern vorliegt und insofern der grobe Sachverhalt bekannt ist. Auch wenn der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland mit Blick auf den engen Sachzusammen- hang der beiden Verfahren kein Vorwurf daraus gemacht werden kann, dass sie nach dem Aktenbeizug im September 2020 zunächst den Abschluss der im Kanton 6 Luzern geführten Strafuntersuchung abgewartet hat, ist für die Beschwerdekammer nicht nachvollziehbar, weshalb sie nach Erhalt der Einstellungsverfügung am 28. Januar 2021 weitere sechs Monate untätig geblieben ist. Sachliche Gründe, weshalb die Polizei erst am 5. August 2021 mit Ermittlungen beauftragt worden ist, sind nicht erkennbar. Da der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland das Verfah- ren bereits im Juni 2020 zugeteilt worden war und dieses u.a. auch Ehrverlet- zungsdelikte zum Gegenstand hat, welche bereits nach vier Jahren verjähren (Art. 178 Abs. 1 des Schweizerischen Strafgesetzbuchs [StGB; SR 311.0]), hätte sich eine beförderliche Behandlung aufgedrängt. Dass vorliegend die Ausarbeitung des Ermittlungsauftrags aufwändig gewesen wäre, wird zu Recht nicht geltend ge- macht. Ebenso wenig erschliesst sich der Kammer, weshalb sich die Staatsanwalt- schaft erst im Juni 2022 – und damit zehn Monate nach Auftragserteilung – bei der Polizei nach dem Stand ihrer Ermittlungen erkundigt hat, zumal der Rechtsvertreter der Beschwerdeführer 1+2 im Dezember 2021 bei der Staatsanwaltschaft interve- niert hatte. Dass es sich bei den Beschwerdeführern 1+2 nicht um beschuldigte Personen, sondern um Anzeigeerstatter/Privatkläger handelt, und sie deshalb – wie die Generalstaatsanwaltschaft ausführt – etwas mehr Geduld aufbringen müssen, trifft zwar zu, ändert aber nichts an der Tatsache, dass sich eine derart lange Zeit- spanne des Untätigbleibens weder mit der Priorisierung anderer Geschäfte noch mit der Geschäftslast rechtfertigen lässt. Dass das erste Rechtshilfeersuchen die Luzerner Behörden nicht erreicht hat, mag sein, entbindet die Staatsanwaltschaft indessen nicht, sich hin und wieder bei der Polizei nach dem Stand ihrer Ermittlun- gen zu erkundigen. In welchen Zeitabständen sich im Einzelfall ein Nachfragen aufdrängt, braucht an dieser Stelle nicht beurteilt zu werden. Ohnehin entzöge sich eine entsprechende Beurteilung einer starren Regelung. Jedenfalls steht in Verfah- ren wie hier (der grobe Sachverhalt ist bekannt; Verfahren in rechtlicher Hinsicht nicht komplex; Aktenumfang übersichtlich; besondere Verjährungsfristen) ein Zu- warten von zehn Monaten bis zur Nachfrage – nachdem schon zuvor bis zur Auf- tragserteilung sechs Monate ohne Ermittlungen verstrichen waren – im Wider- spruch zum Beschleunigungsgebot resp. stellt dies eine Rechtsverzögerung dar. Daran ändert sich selbst dann nichts, wenn die Staatsanwaltschaft – wie in ihrer Mail an die Kantonspolizei Bern vom 11. Juli 2022 beschrieben (Beilage zur Stel- lungnahme der Generalstaatsanwaltschaft im Beschwerdeverfahren) – im Novem- ber 2021 noch mit dem zuständigen Polizeibeamten telefoniert haben sollte. Fest- zuhalten ist in diesem Zusammenhang, dass sich ein Verbal dieses Telefonge- spräch nicht in den Akten finden lässt. Gleich verhält es sich bezüglich des Tele- fonats mit dem Rechtsvertreter im Januar 2022 sowie der im Beschwerdeverfahren nachgereichten E-Mailkorrespondenz zwischen der Staatsanwaltschaft und der Po- lizei von Juni-August 2022. 5.3 Zusammengefasst ist festzuhalten, dass die Staatsanwaltschaft das Beschleuni- gungsgebot verletzt hat. Anders als die Beschwerdeführer 1+2 jedoch dafürhalten, liegt eine (schwerwiegende) Rechtsverweigerung nicht vor. Die Staatsanwaltschaft hat die Polizei mit ergänzenden Ermittlungen beauftragt. 5.4 Gemäss Art. 397 Abs. 4 StPO kann die Beschwerdekammer der Staatsanwalt- schaft im Fall einer Rechtsverzögerung Weisungen erteilen und für deren Einhal- tung Fristen setzen. Die Beschwerdekammer geht davon aus, dass bereits die 7 Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots ausreicht, damit die Staatsanwaltschaft das Verfahren nunmehr beförderlich vorantreibt und alles dar- ansetzt, dass das Verfahren innert der für Ehrverletzungsdelikte geltenden Ver- jährungsfrist von vier Jahren (mutmasslicher Tatzeitpunkt: 9. Dezember 2019) ab- geschlossen werden kann. Von einer fristgebundenen Weisung wird daher abge- sehen. Auch weitere Weisungen drängen sich nicht auf (so der Antrag, wonach die Staatsanwaltschaft anzuweisen sei, den Beschwerdeführern 1+2 [oder dem Ober- gericht] allfällige Verzögerungen mitzuteilen). Den Beschwerdeführern 1+2 steht es offen, sich nach dem Stand des Verfahrens zu erkundigen. Die Beschwerdekam- mer geht davon aus, dass die Staatsanwaltschaft die Beschwerdeführer 1+2 über ihre Verfahrensschritte informiert und sich entsprechende Anfragen erübrigen resp. allfällig solche von der Staatsanwaltschaft umgehend beantwortet würden. 5.5 Die Beschwerdeführer 1+2 beantragen, es sei von Amtes wegen die Übertragung des Strafverfahrens an eine andere oder eine ausserordentliche Staatsanwaltschaft zu prüfen. Soweit sie damit sinngemäss den Ausstand der Regionalen Staatsan- waltschaft Berner Jura-Seeland als Ganzes geltend machen, können sie nicht gehört werden. Zunächst ist daran zu erinnern, dass pauschale Ausstandsgesuche gegen eine Behörde als Ganzes gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung grundsätzlich nicht zulässig sind. Ausstandsgesuche haben sich auf einzelne Mit- glieder der Behörde zu beziehen und die gesuchstellende Person hat eine persön- liche Befangenheit der betreffenden Personen aufgrund von Tatsachen konkret glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO; vgl. Urteil des Bundesgerichts 1B_548/2019 vom 31. Januar 2020 E. 3.2 mit Hinweisen). Die Beschwerdeführer 1+2 begründen mit keinem Wort, weshalb auf eine Voreingenommenheit sämtlicher Mitglieder der Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland geschlossen werden müss- te. Gleich verhält es sich mit Blick auf den verfahrensleitenden Staatsanwalt. Inso- weit ist zudem festzuhalten, dass allfällige Rechts- bzw. Verfahrensfehler mit den zur Verfügung stehenden Rechtsmitteln zu korrigieren sind (wie es die Beschwer- deführer 1+2 denn auch getan haben) und in der Regel keine Schlüsse auf Befan- genheit zulassen, es sei denn, es handle sich um besonders schwerwiegende oder sich wiederholende Mängel (BGE 143 IV 69 E. 3.2 und 141 IV 178 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts 6B_215/2022 vom 25. August 2022 E. 3.4.4). Solche Un- zulänglichkeiten liegen hier nicht vor. Bei der vorliegenden Rechtsverzögerung handelt es sich nicht um eine derart schwere Rechtsverletzung, welche einen Ausstandsgrund des zuständigen Staatsanwalts zu begründen vermöchte. 6. Die Beschwerde erweist sich somit insoweit als begründet und ist gutzuheissen, als festzustellen ist, dass die Staatsanwaltschaft das Beschleunigungsgebot verletzt hat. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, unverzüglich die notwendigen Ver- fahrensschritte vorzunehmen resp. vornehmen zu lassen und das Verfahren beför- derlich fortzuführen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 7. 7.1 Die Kosten- und Entschädigungsfolgen im Rechtsmittelverfahren tragen die Partei- en nach ihrem Obsiegen und Unterliegen (428 Abs. 1 StPO). Unabhängig von der allgemein dem Unterliegerprinzip folgenden Regelung der Kosten- und Entschädi- 8 gungspflicht statuiert Art. 417 StPO für Säumnis und andere fehlerhafte Verfah- renshandlungen das Verursacherprinzip, wonach die dadurch entstehenden Kos- ten- und Entschädigungsfolgen der Verursacher zu tragen hat. Als Verursacher re- sp. Verursacherin kommt auch die Staatsanwaltschaft in Betracht (Urteil des Bun- desgerichts 1B_534/2018 vom 4. April 2019 E. 3.2 ff.). 7.2 Die Verfahrenskosten werden auf CHF 1'200.00 bestimmt. Die Beschwerdeführer 1+2 dringen mit ihrem Rechtsbegehren 2 durch (Feststellung der Verletzung des Beschleunigungsgebots). Indes unterliegen sie mit ihrem Antrag auf Feststellung einer schwerwiegenden Rechtsverweigerung (Rechtsbegehren 1) und teils mit ih- ren Anträgen betreffend die vom Obergericht zu erteilenden Weisungen (vgl. Rechtsbegehren 3). Weiter erweist sich die Prüfung auf Auswechslung der Verfah- rensleitung als offensichtlich unbegründet. All dies rechtfertigt, den Beschwerdefüh- rern 1+2 einen Teil der Verfahrenskosten, ausmachend die Hälfte (somit CHF 600.00), aufzuerlegen. Die verbleibenden CHF 600.00 sind durch den Kanton Bern zu tragen (Art. 417 StPO). 7.3 Entsprechend haben die Beschwerdeführer 1+2 Anspruch auf eine anteilsmässige Entschädigung für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren. Rechtsanwalt D.________ hat am 24. August 2022 eine Honorarnote in der Höhe von insgesamt CHF 3'753.40 (Zeitaufwand: 13.40 Stunden) eingereicht. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. b i.V.m. Bst. f der Parteikostenverordnung (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Ta- rifrahmen bis zu CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Par- teikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Die Ho- norarnote erscheint betreffend den Zeitaufwand von 13.40 Stunden mit Blick auf die Komplexität sowie Bedeutung des Verfahrens (beide im untersten Bereich) im Gesamtbetrag als zu hoch, was sich namentlich im Umfang der Beschwerdeschrift (fünf Seiten) manifestiert. Es gilt auch zu berücksichtigen, dass Rechtsanwalt D.________ schon lange die Interessen der Beschwerdeführer 1+2 vertritt, dem- nach mit dem Verfahren – auch demjenigen gegen seine Mandanten – bestens vertraut ist und die Akten kennt. Entsprechend war auch für das Verfassen der Be- schwerde kein grosser Aufwand nötig. Betreffend den Zeitaufwand ist immerhin zu berücksichtigen, dass zwar kein zweiter Schriftenwechsel angeordnet wurde, die Einreichung einer Replik angesichts der Eingabe der Generalstaatsanwaltschaft in- des vertretbar war. Die gesamte Entschädigung für die angemessene Ausübung der Verfahrensrechte ist nach dem Gesagten auf CHF 1'800.00 (inkl. Auslagen und MWST) festzusetzen. Davon ist den Beschwerdeführern 1+2 eine Entschädigung im Umfang ihres Obsiegens (die Hälfte), ausmachend CHF 900.00, zuzusprechen. Diese wird mit den von den Beschwerdeführern 1+2 zu tragenden Verfahrenskos- ten in der Höhe von CHF 600.00 verrechnet (vgl. Art. 442 Abs. 4 StPO), weshalb ihnen vom Kanton Bern noch ein Betrag von CHF 300.00 auszurichten ist. 9 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Es wird festgestellt, dass die Regionale Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland das Beschleunigungsgebot verletzt hat. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, unverzüglich die notwendigen Verfahrensschritte vorzunehmen resp. vornehmen zu lassen und das Verfahren beförderlich fortzuführen. Soweit weitergehend wird die Beschwerde abgewiesen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 1’200.00, werden den Be- schwerdeführern 1+2 zur Hälfte, ausmachend CHF 600.00, auferlegt. Die übrigen CHF 600.00 trägt der Kanton Bern. 3. Die anteilsmässige Entschädigung der Beschwerdeführer 1+2 für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren wird auf CHF 900.00 festgelegt. Diese wird mit den von ih- nen zu tragenden Verfahrenskosten in der Höhe von CHF 600.00 verrechnet. Ent- sprechend ist den Beschwerdeführern 1+2 vom Kanton Bern noch eine Entschädi- gung von CHF 300.00 auszurichten. 4. Zu eröffnen: - den Straf- und Zivilkläger/Beschwerdeführer 1+2, beide v.d. Rechtsanwalt D.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Berner Jura-Seeland, Staatsanwalt F.________ (mit den Akten – per Einschreiben) - der Beschuldigten 1 (per B-Post) - dem Beschuldigten 2 (per B-Post) Bern, 28. Oktober 2022 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter J. Bähler Die Gerichtsschreiberin: Beldi i.V. Gerichtsschreiber Kuratle Die Rechtsmittelbelehrung folgt auf der nächsten Seite! 10 Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 11