Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Sowohl der gebotene Zeitaufwand als auch die Schwierigkeit des Prozesses können als unterdurchschnittlich, die Bedeutung der Streitsache als durchschnittlich bezeichnet werden, weshalb mit Blick auf den Tarifrahmen eine Entschädigung von CHF 1’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen erachtet wird. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: