Eine Einstellung darf bei dieser Ausgangslage nicht erfolgen, zumal es in diesem Zusammenhang weitere Ermittlungshandlungen gibt (vgl. E. 5.1 dieses Beschlusses). Allenfalls könnte auch die Auswertung des Handys oder Tablets des Beschuldigten Rückschlüsse über den Verbleib des Bestecks ergeben oder Hin-