In Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin sind die Aussagen des Beschuldigten mit erheblichen Zweifeln belastet. Die Einstellungsverfügung trägt diesem Umstand sowie der geringen Wahrscheinlichkeit, dass eine unbeteiligte Drittperson das Besteck zufällig entdeckt und entwendet hat, zu wenig Rechnung. Aktuell scheint es wohl wahrscheinlicher, dass der Beschuldigte den Sack nicht zurückgebracht hat. Eine Einstellung darf bei dieser Ausgangslage nicht erfolgen, zumal es in diesem Zusammenhang weitere Ermittlungshandlungen gibt (vgl. E. 5.1 dieses Beschlusses).