welche Fenster meinte der Beschuldigte). 5.2 Soweit in der Beschwerde sinngemäss ausgeführt wird, das Teilnahme- und Fragerecht habe an der delegierten Einvernahme des Beschuldigten am 3. März 2022 nicht ausgeübt werden können, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführerin ausdrücklich auf die Teilnahme an Einvernahmen und anderen Beweiserhebungen verzichtet hat (vgl. Strafantrag – Privatklage vom 14. Februar 2022). Eine Verletzung von Parteirechten liegt daher nicht vor. In Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin sind die Aussagen des Beschuldigten mit erheblichen Zweifeln belastet.