In diesem Fall wäre es unglaubhaft und als Schutzbehauptung zu werten, wenn der Beschuldigte angibt, er sei davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin schlafe schon. Da die Angaben der Beschwerdeführerin mit Blick auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten relevant sind, ist sie parteiöffentlich einzuvernehmen. Ein Augenschein oder ersatzweise ein polizeiliches Fotodossier kann zudem auch in dieser Hinsicht dienlich sein (Klärung der Raum- und Lichtverhältnisse; welche Fenster meinte der Beschuldigte).