Auch wenn der Umstand, dass sie den Beschuldigten nicht gesehen haben will, nicht zwingend zu Lasten des Beschuldigten interpretiert werden kann, stehen ihre Angaben den Aussagen entgegen, wonach der Beschuldigte davon ausgegangen sei, sie schlafe schon. Aufgrund der Angaben der Beschwerdeführerin ist nämlich davon auszugehen, dass noch Licht im Haus gebrannt hatte und dies von der Treppe aus gut sichtbar war. In diesem Fall wäre es unglaubhaft und als Schutzbehauptung zu werten, wenn der Beschuldigte angibt, er sei davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin schlafe schon.