Die Staatsanwaltschaft ist in ihrer Einstellungsverfügung weder auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten noch auf die Wahrscheinlichkeit einer Entwendung durch Dritte eingegangen. Der Beschuldigte gab an, er habe den Sack am Fuss der Treppe zum Hauseingang deponiert (Einvernahme vom 3. März 2022, Z. 92 f.; vgl. auch Kreuz auf dem beigelegten Kartenausschnitt). Mit Blick auf den der Einvernahme des Beschuldigten beigelegten Kartenausschnitt scheint der Eingang des Hauses nicht ohne weiteres von der Strasse aus öffentlich einsehbar zu sein. Der Hauseingang ist durch einen längeren Zugang durch den Garten erschlossen.