5. 5.1 Mit Blick auf die durchgeführten Untersuchungshandlungen hat sich der Tatverdacht gegen den Beschuldigten nicht erhärtet. Ein hinreichender Tatverdacht liegt aber immer noch vor. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte der letzte bekannte Besitzer des Bestecks war. Der Umstand, dass das Deliktsgut bzw. Hinweise darauf nicht bei ihm aufgefunden werden konnten, schliesst ihn nicht als Täter aus. Überdies wurde er durch den Telefonanruf der Polizei vorgängig zur Hausdurchsuchung über die Anzeige informiert.