Der Beweisantrag auf Einvernahme der Beschwerdeführerin wies die Staatsanwaltschaft mit der Begründung ab, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zur massgeblichen Frage, ob der Beschuldigte das Silberbesteck zurückgebracht habe, nichts Neues ergeben würden. Auch wenn die Beschwerdeführerin, wie angegeben, den ganzen Abend im Raum, von dem aus auf den Vorplatz geschaut werden könne, verbracht habe, sei es durchaus möglich, dass sie den Beschuldigten nicht bemerkt habe, als dieser das Besteck zurückgebracht habe. Sie könne das Zimmer kurzzeitig verlassen haben und habe wohl auch nicht ununterbrochen aus dem Fenster geschaut.