Der Beweisantrag der Beschwerdeführerin, es seien sowohl der Computer/Laptop als auch das Handy des Beschuldigten sicherzustellen und zu durchsuchen sowie beweisrelevante Aufzeichnungen auszuwerten, wurde daher abgewiesen. Der Beweisantrag auf Einvernahme der Beschwerdeführerin wies die Staatsanwaltschaft mit der Begründung ab, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zur massgeblichen Frage, ob der Beschuldigte das Silberbesteck zurückgebracht habe, nichts Neues ergeben würden.