Mit Blick auf diese Umstände erachtete die Staatsanwaltschaft eine erneute Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer mit Beschlagnahme und Auswertung der elektronischen Datenträger als nicht verhältnismässig, zumal davon keine Ergebnisse erwartet werden könnten. Sofern entsprechende Belege vorhanden wären, hätte man diese an der Hausdurchsuchung aufgefunden. Der Beweisantrag der Beschwerdeführerin, es seien sowohl der Computer/Laptop als auch das Handy des Beschuldigten sicherzustellen und zu durchsuchen sowie beweisrelevante Aufzeichnungen auszuwerten, wurde daher abgewiesen.