Die Beschwerdeführerin wurde nicht einvernommen. Aus der Begründung ihrer Beweisanträge vom 4. Juli 2022 sowie der Beschwerde geht aber hervor, dass sie bis Mitternacht wach gewesen und sich im Raum, der sich direkt neben der Haustüre befindet, aufgehalten haben soll. Aus dem Fenster schaue man direkt auf den mittels Bewegungsmeldern beleuchteten Vorplatz. Sie bestreitet zudem die Ausführungen des Beschuldigten, wonach sie sich schon länger kennen würden und macht geltend, der Beschuldigte habe sich im Herbst 2021 als Mitarbeiter der ewb ausgegeben und sich so Zutritt zu ihrem Haus verschafft.