Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 22 343 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 2. Februar 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Schmid, Oberrichterin Bratschi Gerichtsschreiberin Kurt Verfahrensbeteiligte A.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern B.________ v.d. Rechtsanwalt C.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Betrugs Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 20. Juli 2022 (BM 22 7234) Erwägungen: 1. Mit Beschluss vom 20. Juli 2022 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Bern- Mittelland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Verfahren gegen den Beschuldig- ten wegen Betrugs ein. Dagegen reichte die Straf- und Zivilklägerin (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Fürsprecher C.________, am 12. August 2022 Beschwerde ein und beantragte, die Einstellungsverfügung sei aufzuheben und die Sache zur Abnahme der von ihr gestellten Beweisanträge und zur ansch- liessenden Neubeurteilung an die Vorinstanz zurückzuweisen, unter Kosten- und Entschädigungsfolge. Der Verfahrensleiter der Beschwerdekammer in Strafsachen des Obergerichts des Kantons Bern (nachfolgend: Beschwerdekammer) verfügte am 18. August 2022 die Eröffnung eines Beschwerdeverfahrens und ordnete einen Schriftenwechsel an. Die Generalstaatsanwaltschaft verzichtete am 6. September 2022 auf eine Stellungnahme. Der Beschuldigte liess sich innert Frist nicht ver- nehmen. 2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Be- schwerdeinstanz angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Straf- prozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin hat als Straf- und Zivilklägerin im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Sie ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmittelbar in ihren rechtlich geschützten In- teressen betroffen und somit zur Beschwerdeführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 3. Der Entscheid über die Einstellung eines Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Danach darf eine Einstellung durch die Staats- anwaltschaft grundsätzlich nur bei klarer Straflosigkeit oder offensichtlich fehlenden Prozessvoraussetzungen angeordnet werden. Hingegen ist, sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt, Anklage zu erheben, wenn eine Verur- teilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf. Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat nicht die Staatsanwaltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtli- chen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht. Der Grundsatz, dass im Zweifel nicht eingestellt werden darf, ist auch bei der Überprüfung von Einstellungsverfügungen zu beachten. Stehen sich ge- gensätzliche Aussagen gegenüber («Aussage gegen Aussage»-Situation) und ist es nicht möglich, die einzelnen Aussagen als glaubhafter oder weniger glaubhaft zu bewerten, ist nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» in der Regel Anklage zu erheben. Dies gilt insbesondere, wenn typische «Vier-Augen-Delikte» zu beurteilen sind, bei denen oftmals keine objektiven Beweise vorliegen. Auf eine Anklageerhe- bung kann verzichtet werden, wenn der Strafkläger ein widersprüchliches Aussa- geverhalten offenbarte und seine Aussagen daher wenig glaubhaft sind oder wenn eine Verurteilung unter Einbezug der gesamten Umstände aus anderen Gründen 2 als von vornherein unwahrscheinlich erscheint (Urteil des Bundesgerichts BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 f. mit zahlreichen Hinweisen). 4. 4.1 Folgender Sachverhalt ist unbestritten: Der Beschuldigte tauchte am Freitag, 11. Februar 2022, am Domizil der Beschwerdeführerin auf und bot ihr an, ihr Sil- berbesteck (Marke Jezler) zu polieren. Sie händigte ihm 34 Stück Silberbesteck aus und es wurde vereinbart, dass der Beschuldigte das polierte Besteck bis am Samstag, 12. Februar 2022 (Nachmittag), zurückbringt. Als dies nicht geschah und die Beschwerdeführerin nichts mehr vom Beschwerdeführer gehört hatte, reichte sie am Montag, 14. Februar 2022 Anzeige ein. Der Beschuldigte gab auf telefonische Nachfrage sowie in der Folge anlässlich der delegierten Einvernahme vom 3. März 2022 zusammengefasst an, das Polieren habe länger, fast zwei Tage gedauert. Er habe das Besteck daher erst am Sams- tagabend, etwa 19.00 oder 19.30 Uhr, in einem weissen Plastiksack an der Treppe vor der Haustüre abgestellt und eine Entschuldigung geschrieben. Er habe die Be- schwerdeführerin nicht mehr wecken wollen. Auf der Strasse unten seien noch 3-4 Personen gewesen, auch jüngere, welche er noch gegrüsst habe. Die hätten ihn natürlich gesehen, als er mit dem weissen Migros-Einkaufssack (Hartplastik) nach oben gegangen und ohne diesen zurückgekommen sei. Vielleicht seien die Perso- nen neugierig geworden. Das wisse er nicht. Zwischen 19.00 und 21.00 Uhr sei er sicher bei der Beschwerdeführerin gewesen. Es sei nicht so, dass das Licht im ganzen Haus gebrannt habe. Nach ihm habe es kein Licht im Haus gehabt, als er vorbeigegangen sei. Von vorne sehe man nur zwei Fenster. Diese seien nicht be- leuchtet gewesen. Er habe einen Entschuldigungszettel geschrieben und sei ge- gangen. Vielleicht sei an anderen Fenstern Licht gewesen, das habe er aber nicht gesehen. Ob die Beschwerdeführerin noch wach gewesen sei, wisse er nicht. Er sei davon ausgegangen, sie schlafe schon. Er sei auch schon abends dort gewe- sen und es habe vielleicht ein kleines Lämpchen gebrannt. Aber das sei jeweils immer so gewesen am Abend. Aber komplett beleuchtet sei das Haus sicherlich nicht gewesen, als er vorbeigegangen sei. Die Beschwerdeführerin wurde nicht einvernommen. Aus der Begründung ihrer Beweisanträge vom 4. Juli 2022 sowie der Beschwerde geht aber hervor, dass sie bis Mitternacht wach gewesen und sich im Raum, der sich direkt neben der Haustüre befindet, aufgehalten haben soll. Aus dem Fenster schaue man direkt auf den mittels Bewegungsmeldern beleuchteten Vorplatz. Sie bestreitet zudem die Ausführungen des Beschuldigten, wonach sie sich schon länger kennen würden und macht geltend, der Beschuldigte habe sich im Herbst 2021 als Mitarbeiter der ewb ausgegeben und sich so Zutritt zu ihrem Haus verschafft. 4.2 Die Staatsanwaltschaft führte am Domizil des Beschuldigten sowie im Fahrzeug seiner Partnerin eine Hausdurchsuchung durch. Das Silberbesteck konnte nicht aufgefunden werden. Es ergaben sich auch keine Hinweise, dass der Beschuldigte das Besteck verkauft haben könnte. Anlässlich der Hausdurchsuchung wurde auch kein Computer gesichtet. Lediglich Mobiltelefone vom Beschuldigten und dessen Lebenspartnerin sowie ein Tablet, auf dem die Kinder Serien schauen würden, sei- 3 en vorhanden gewesen. Die Geräte wurden nicht durchsucht. Weiter macht die Staatsanwaltschaft geltend, die Polizei habe auch online nach dem Silberbesteck gesucht und habe diesbezüglich bei den gängigsten Schmuck- und Silberhändlern in Bern nachgefragt, ob ein solches angeboten worden sei, wobei diese Untersu- chungen zu keinem Ergebnis geführt hätten. Mit Blick auf diese Umstände erachte- te die Staatsanwaltschaft eine erneute Hausdurchsuchung beim Beschwerdeführer mit Beschlagnahme und Auswertung der elektronischen Datenträger als nicht ver- hältnismässig, zumal davon keine Ergebnisse erwartet werden könnten. Sofern entsprechende Belege vorhanden wären, hätte man diese an der Hausdurchsu- chung aufgefunden. Der Beweisantrag der Beschwerdeführerin, es seien sowohl der Computer/Laptop als auch das Handy des Beschuldigten sicherzustellen und zu durchsuchen sowie beweisrelevante Aufzeichnungen auszuwerten, wurde daher abgewiesen. Der Beweisantrag auf Einvernahme der Beschwerdeführerin wies die Staatsan- waltschaft mit der Begründung ab, dass die Angaben der Beschwerdeführerin zur massgeblichen Frage, ob der Beschuldigte das Silberbesteck zurückgebracht ha- be, nichts Neues ergeben würden. Auch wenn die Beschwerdeführerin, wie ange- geben, den ganzen Abend im Raum, von dem aus auf den Vorplatz geschaut wer- den könne, verbracht habe, sei es durchaus möglich, dass sie den Beschuldigten nicht bemerkt habe, als dieser das Besteck zurückgebracht habe. Sie könne das Zimmer kurzzeitig verlassen haben und habe wohl auch nicht ununterbrochen aus dem Fenster geschaut. 5. 5.1 Mit Blick auf die durchgeführten Untersuchungshandlungen hat sich der Tatver- dacht gegen den Beschuldigten nicht erhärtet. Ein hinreichender Tatverdacht liegt aber immer noch vor. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte der letzte bekannte Besitzer des Bestecks war. Der Umstand, dass das Deliktsgut bzw. Hinweise dar- auf nicht bei ihm aufgefunden werden konnten, schliesst ihn nicht als Täter aus. Überdies wurde er durch den Telefonanruf der Polizei vorgängig zur Hausdurchsu- chung über die Anzeige informiert. Der Ausgang des Verfahrens hängt vorliegend massgeblich von der Glaubhaftigkeit seiner Aussagen, wonach er den Sack an der Treppe deponiert habe, sowie von der Wahrscheinlichkeit ab, ob unbeteiligte Dritte den Plastiksack entwendet haben könnten. In diesem Zusammenhang sind auch die örtlichen Verhältnisse von Bedeutung. Die Staatsanwaltschaft ist in ihrer Ein- stellungsverfügung weder auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten noch auf die Wahrscheinlichkeit einer Entwendung durch Dritte eingegangen. Der Beschuldigte gab an, er habe den Sack am Fuss der Treppe zum Hauseingang deponiert (Einvernahme vom 3. März 2022, Z. 92 f.; vgl. auch Kreuz auf dem bei- gelegten Kartenausschnitt). Mit Blick auf den der Einvernahme des Beschuldigten beigelegten Kartenausschnitt scheint der Eingang des Hauses nicht ohne weiteres von der Strasse aus öffentlich einsehbar zu sein. Der Hauseingang ist durch einen längeren Zugang durch den Garten erschlossen. Personen, welche der Quartier- strasse entlanggehen, kommen daher nicht unmittelbar am Hauseingang vorbei und es ist auch nicht davon auszugehen, dass der Sack von der Strasse aus sicht- bar war, zumal es zur fraglichen Abendzeit im Februar 2022 ohnehin dunkel war. 4 Ohne Augenschein bzw. Fotodossier kann aber nicht abschliessend darüber be- funden werden, ob und wie wahrscheinlich es ist, dass jemand diesen Sack gese- hen haben kann und dann auch noch behändigt. Zwar machte der Beschuldigte geltend, Personen hätten ihn an diesem Abend mit und danach ohne Sack gese- hen. Es scheint aber aufgrund des Zugangs zum Haus der Beschwerdeführerin, wie er sich gemäss dem Kartenausschnitt präsentiert, nicht wahrscheinlich, dass diese Personen ihn beobachtet hatten, wie er den Sack lediglich deponiert hatte. Folglich konnten sie auch nicht davon ausgehen, der Sack befinde sich vor der Treppe. Es scheint unwahrscheinlich, dass die Personen extra wegen eines Sa- ckes, dessen Inhalt sie nicht kannten und dessen genauen Standort sie nicht wis- sen konnten, zum Haus der Beschwerdeführerin gingen. Zu klären wäre in diesem Zusammenhang auch, ob die Beschwerdeführerin diese Personen aufgrund der Bewegungsmelder nicht hätte wahrnehmen müssen. Jedenfalls scheint es mit Blick auf die Gesamtumstände wahrscheinlicher, dass der Beschuldigten den Sack gar nie deponiert hat. Seine Aussagen erscheinen teilweise auch nicht nachvollziehbar. So ist unklar, weshalb er sich schon mehrmals am Abend beim Haus der Be- schwerdeführerin befunden haben und daher wissen will, wie die Beleuchtung ist. Seine Aussage, wonach er kein Licht gesehen habe, widerspricht den Angaben der Beschwerdeführerin. Auch wenn der Umstand, dass sie den Beschuldigten nicht gesehen haben will, nicht zwingend zu Lasten des Beschuldigten interpretiert wer- den kann, stehen ihre Angaben den Aussagen entgegen, wonach der Beschuldigte davon ausgegangen sei, sie schlafe schon. Aufgrund der Angaben der Beschwer- deführerin ist nämlich davon auszugehen, dass noch Licht im Haus gebrannt hatte und dies von der Treppe aus gut sichtbar war. In diesem Fall wäre es unglaubhaft und als Schutzbehauptung zu werten, wenn der Beschuldigte angibt, er sei davon ausgegangen, die Beschwerdeführerin schlafe schon. Da die Angaben der Be- schwerdeführerin mit Blick auf die Beurteilung der Glaubhaftigkeit der Aussagen des Beschuldigten relevant sind, ist sie parteiöffentlich einzuvernehmen. Ein Au- genschein oder ersatzweise ein polizeiliches Fotodossier kann zudem auch in die- ser Hinsicht dienlich sein (Klärung der Raum- und Lichtverhältnisse; welche Fens- ter meinte der Beschuldigte). 5.2 Soweit in der Beschwerde sinngemäss ausgeführt wird, das Teilnahme- und Frage- recht habe an der delegierten Einvernahme des Beschuldigten am 3. März 2022 nicht ausgeübt werden können, ist darauf hinzuweisen, dass die Beschwerdeführe- rin ausdrücklich auf die Teilnahme an Einvernahmen und anderen Beweiserhebun- gen verzichtet hat (vgl. Strafantrag – Privatklage vom 14. Februar 2022). Eine Ver- letzung von Parteirechten liegt daher nicht vor. In Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin sind die Aussagen des Beschul- digten mit erheblichen Zweifeln belastet. Die Einstellungsverfügung trägt diesem Umstand sowie der geringen Wahrscheinlichkeit, dass eine unbeteiligte Drittperson das Besteck zufällig entdeckt und entwendet hat, zu wenig Rechnung. Aktuell scheint es wohl wahrscheinlicher, dass der Beschuldigte den Sack nicht zurückge- bracht hat. Eine Einstellung darf bei dieser Ausgangslage nicht erfolgen, zumal es in diesem Zusammenhang weitere Ermittlungshandlungen gibt (vgl. E. 5.1 dieses Beschlusses). Allenfalls könnte auch die Auswertung des Handys oder Tablets des Beschuldigten Rückschlüsse über den Verbleib des Bestecks ergeben oder Hin- 5 weise liefern, ob der Beschuldigte bezüglich Wert und Verkauf des Bestecks Ab- klärungen getroffen hat. Die Beschwerde ist gutzuheissen und der Entscheid der Staatsanwaltschaft vom 20. Juli 2022 (BM 22 7234) aufzuheben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Strafverfahren dem Grundsatz «in dubio pro duriore» entsprechend im Sinne der Erwägungen weiterzuführen. 6. Bei diesem Ausgang des Verfahrens obsiegt die Beschwerdeführerin. Die Verfah- renskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00, werden vom Kanton Bern getragen (Art. 428 Abs. 1 StPO). Kongruent dazu steht die Entschädigungsregelung von Art. 436 Abs. 3 StPO, wonach die Parteien im Falle einer Kassation Anspruch auf eine angemessene Entschädigung für ihre Aufwendungen im Rechtsmittelverfah- ren haben. Diese Bestimmung verweist zwar einzig auf Art. 409 StPO (Kassation im Berufungsverfahren), muss aber nach einhelliger Lehrmeinung auch im Be- schwerdeverfahren anwendbar sein, wenn eine Rückweisung nach Art. 397 Abs. 2 StPO erfolgt (GRIESSER, in: Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 3. Aufl. 2020, N. 4 zu Art. 436 StPO; WEHRENBERG/FRANK, in: Basler Kommentar Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 436 StPO mit weiteren Hinweisen sowie GUIDON, Die Beschwerde gemäss Schweizerischer Strafprozessordnung, 2011, N. 580). Anspruch auf eine Entschädigung gestützt auf Art. 436 Abs. 3 StPO hat nicht nur die beschwerdeführende obsiegende Privatklä- gerschaft, sondern auch die beschuldigte Person. Diese hat sich vorliegend aber nicht am Beschwerdeverfahren beteiligt, weshalb ihr mangels entschädigungswür- diger Nachteile keine Entschädigung auszurichten ist (Art. 430 Abs. 1 Bst. c StPO i.V.m. Art. 436 Abs. 1 StPO). Die Entschädigung der Beschwerdeführerin ist vom Kanton Bern zu entrichten. Der Beizug eines Anwalts erscheint mit Blick auf die konkreten Umstände als gerechtfertigt. Die Bemessung der Entschädigung liegt im Ermessen der Beschwerdekammer. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kantonalen An- waltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Strafrechtssachen aus Rahmentarifen. Mit Blick auf Art. 17 Abs. 1 Bst. f i.V.m. Bst. e und b (PKV; BSG 168.811) reicht der vorliegende Tarifrahmen von CHF 50.00 bis CHF 12'500.00. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Sowohl der gebotene Zeitaufwand als auch die Schwierigkeit des Prozesses können als unterdurch- schnittlich, die Bedeutung der Streitsache als durchschnittlich bezeichnet werden, weshalb mit Blick auf den Tarifrahmen eine Entschädigung von CHF 1’500.00 (inkl. Auslagen und MWST) als angemessen erachtet wird. 6 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Bern-Mittelland vom 20. Juli 2022 wird aufgehoben. Die Staatsanwaltschaft wird angewiesen, das Strafverfahren im Sinne der Erwägungen weiterzuführen. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Der Beschwerdeführerin wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1'500.00 (inkl. Auslagen und MWST) ausgerichtet. 4. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Rechtsanwalt C.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland, D.________ (mit den Akten – per Kurier) Bern, 2. Februar 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Kurt i.V. Gerichtsschreiberin Beldi Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 7