a sind erfüllt. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Tatsache, dass die erkennungsdienstliche Erfassung mangels Begründung von der Beschwerdekammer nicht zu prüfen ist, braucht auf die hauptsächlichen Argumente des Beschwerdeführers, wonach die verfügten Zwangsmassnahmen mit Blick auf die Aufklärung noch unbekannter vergangener oder zukünftiger Delikte nicht zulässig sei, nicht eingegangen zu werden. Ob erhebliche und konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass er in weiterer Delikte verwickelt sein könnte, ist somit an dieser Stelle nicht von Bedeutung.