Erstellen von Aufnahmen in Damentoiletten) die Erstellung eines DNA-Profils als leichten Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers. 6.4 Zusammengefasst ergibt sich, dass die DNA-Profilerstellung des Beschwerdeführers zur Aufklärung der Anlasstat geeignet, erforderlich und zumutbar im Sinn von Art. 36 Abs. 3 BV ist. Auch die Voraussetzungen von Art. 197 Abs. 1 Bst. a-d und Art. 255 Abs. 1 Bst. a sind erfüllt.