6 verfügte Massnahme ist zudem erforderlich und zumutbar. Es sind keine milderen Mittel erkennbar, welche weitere Erkenntnisse über die Täterschaft liefern könnten. Weiter rechtfertigen die Bedeutung der Straftat und mithin das öffentliche Interesse an der Aufklärung der Tat (Installation eines Aufnahmegeräts resp. Erstellen von Aufnahmen in Damentoiletten) die Erstellung eines DNA-Profils als leichten Eingriff in die Grundrechte des Beschwerdeführers.