Diese Ausführungen des Zwangsmassnahmengerichts haben nach wie vor Gültigkeit. 6.2 Weiter ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer in seiner Eingabe vom 11. August 2022 nur einen Ausschnitt aus der Begründung der angefochtenen Verfügung zitiert hat. Anders als er meint, wurden die Zwangsmassnahmen nicht nur mit Blick auf vergangene und/oder künftige Delikte angeordnet, sondern auch zur Aufklärung der Anlasstat.