Das Fotosujet ist grundsätzlich als aussergewöhnlich zu taxieren, was auch dafür gilt, dass es gespeichert ist. Dieser in strafrechtlicher Hinsicht dennoch neutrale Umstand wird dadurch verdachtserhärtend, als davon auszugehen ist, dass mit den versteckten Kameras wohl ähnlich aussergewöhnliche Fotos erstellt wurden bzw. hätten erstellt werden sollen. […]