Schliesslich führt der Umstand, dass der Inhaber den Vorgesetzten ein Foto auf seinem privaten Mobiltelefon zeigte, auf welchem eine Frau abgebildet ist, welche mutmasslich im Begriff war, auf einer Toilette abzusitzen, dass der Tatverdacht nicht nur generell, sondern ihm gegenüber als hinreichend anzusehen ist. Das Fotosujet ist grundsätzlich als aussergewöhnlich zu taxieren, was auch dafür gilt, dass es gespeichert ist.