5 […] Zunächst ist davon auszugehen, dass der Inhaber [Anmerkung der Kammer: der Beschwerdeführer] als Abwart die einzige männliche Person in der Unternehmung gewesen sein dürfte, welche sich ohne Instruktion einer vorgesetzten oder Drittperson bzw. ohne Rechtfertigungsbedarf gegenüber einer dritten oder vorgesetzten Person in einer Damentoilette aufhalten durfte. Dies unterscheidet ihn etwa von anderem Reinigungspersonal, welches diesbezüglich regelmässig einem Dienstplan bzw. spezifischen Instruktionen zu folgen hat.