6. 6.1 Soweit der Beschwerdeführer den gegen ihn erhobenen Tatverdacht pauschal resp. ohne nähere Begründung bestreitet, kann ihm nicht gefolgt werden. Dass ein hinreichender Tatverdacht besteht, hat bereits das Zwangsmassnahmengericht im Rahmen des Entsiegelungsverfahrens bejaht. Es kann insoweit auf die Ausführungen im entsprechenden Entscheid vom 2. Juni 2021 verwiesen werden (dort E. 3.2, S. 6).