Vor diesem Hintergrund bestehe beim Beschwerdeführer eine gegenüber dem Durchschnittbürger zumindest leicht erhöhte Wahrscheinlichkeit dafür, dass er sich in ähnlicher Weise an unaufgeklärten gleichartigen Straftaten beteiligt haben könnte. Seine erkennungsdienstliche Erfassung, welche ohnehin nur einen leichten Eingriff in seine persönliche Freiheit darstelle, sei daher ebenfalls verhältnismässig.