Da auf der Innenseite des Gehäuses des Doppelsteckers ein DNA-Profil habe sichergestellt werden können und weitere Erkenntnisse über die Täterschaft nicht mit milderen Mittel erzielt werden könnten, erweise sich die verfügte Massnahme als verhältnismässig. Betreffend die im Hinblick auf vergangene oder künftige Delikte angeordnete Erfassung hält die Generalstaatsanwaltschaft dafür, dass eine sexuelle Motivation für die zu untersuchende Tat vorliegen dürfte. Angesichts der betroffenen Räumlichkeiten stelle dies nicht bloss eine Vermutung des Verfahrensleiters dar, sondern dürfe als notorisch bezeichnet werden.